Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2025.9 2023/3473 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2023/3473 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2024 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2023 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 15. Juli 2024 erstmals gemahnt. Am 20. August 2024 er- folgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2023 inklu- sive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 8. Oktober 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 250.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Aus- lagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.___ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 10. Januar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. 7.1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Angeklagte auf den 25. Feb- ruar 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. -3- 7.2. Am 24. Februar 2025 nahm der Angeklagte telefonisch mit dem Spezial- verwaltungsgericht Kontakt auf und ersuchte um Verschiebung der Ver- handlung aufgrund medizinischer Probleme sowie um Bestellung eines Übersetzers (Aktennotiz vom 24. Februar 2025). 7.3. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde der Angeklagte neu auf den 25. März 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ein Übersetzer bestellt. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 21. Februar 2025). 9. 9.1. Mit E-Mail vom 21. März 2025 an das KStA, Sektion Bezug, ersuchte der Angeklagte um Rückzug der Anklage. Diese E-Mail wurde vom KStA, Sek- tion Bezug, an das Spezialverwaltungsgericht weitergeleitet. 9.2. Mit E-Mail vom 21. März 2025 wurde dem Angeklagten vom Spezialverwal- tungsgericht mitgeteilt, dass das KStA, Sektion Bezug, an der Anklage fest- halte. Ebenso wurde dem Angeklagten bei Nichterscheinen zur Verhand- lung ein Urteil in Abwesenheit in Aussicht gestellt. 10. Der Angeklagte ist zur Verhandlung erschienen und wurde befragt (Proto- koll der Verhandlung vom 25. März 2025 [nachfolgend: Protokoll]). Der An- geklagte hat weitere Unterlagen eingereicht. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente vo- raus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte zwar am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____ und war somit grundsätzlich im Kanton Aargau steu- erpflichtig. Der Angeklagte machte jedoch geltend, er habe im Jahr 2023 lediglich Einkünfte erzielt, die der Besteuerung an der Quelle unterlägen. 2. 2.1. Der Angeklagte arbeitete in den Jahren 2021 und 2022 unbestrittenermas- sen als Freelancer (vgl. Protokoll) und erzielte damit Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2023 war der Angeklagte vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 bei der B._____ AG in unselbständiger Erwerbstätigkeit angestellt (Lohnausweis 2023 vom 19. Januar 2024). In der Folge erzielte er in den Monaten August bis Dezember 2023 Einkommen aus Arbeitslosenversicherung (vgl. Bescheinigung über Leis- tungen der Arbeitslosenversicherung vom 30. Oktober 2024). Beide Be- scheinigungen weisen einen Quellensteuerabzug aus. Aus den vom Ge- meindesteueramt Q._____ eingereichten Steuerakten ergeben sich dage- gen keine Hinweise (wie zum Beispiel aus Steuermeldungen), dass der An- geklagte im Jahr 2023 neben seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit oder während seiner Arbeitslosigkeit weiterhin einer selbständigen Erwerbstä- tigkeit nachging und im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu deklarie- rende Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte. 2.2. 2.2.1. Nach § 113 Abs. 2 lit. a und lit. b StG sind Einkünfte aus einem Arbeitsver- hältnis und alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretende Ersatzein- künfte aus Arbeitsverhältnis quellensteuerpflichtig. Der Abzug hat an der Quelle (hier: B._____ AG bzw. Arbeitslosenversicherung) zu erfolgen. -6- Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nicht erwähnt und werden daher im ordentlichen Veranlagungsverfahren erfasst. 2.2.2. Für den Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteue- rung verweist § 13 der Verordnung über die Quellensteuern vom 11. No- vember 2020 (QStV-AG) auf Art. 13 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV). Nach Art. 13 Abs. 1 QStV wird die quellensteuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer unterliegt. 2.3. Da der Angeklagte im Jahr 2023 keine Einkünfte mehr aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte, unterlag er im Jahr 2023 ausschliesslich der Quel- lensteuerpflicht. Damit fehlten die Voraussetzungen für eine ordentliche Veranlagung. Demensprechend bestand auch keine Pflicht, dem Gemein- desteueramt Q._____ eine Steuererklärung einzureichen. 2.4. Fehlt die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung, kann dem Ange- klagten – auch wenn er mehrfach gemahnt wurde – keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Fehlt damit eine objektive Strafbar- keitsvoraussetzung, ist der Angeklagte von Schuld und Strafe freizuspre- chen. -7- III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem der Angeklagte freigesprochen wird und die vom KStA bean- tragte Busse von CHF 250.00 nicht bestätigt wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 251 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG). -8- Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -9- Aarau, 25. März 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha