3.3. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2018 bis 2022) wegen Nichteinreichung der Steuererklärung bereits fünf Mal gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00 sowie bei der fünften Widerhandlung CHF 1'000.00. Aufgrund der Busse für das Steuerjahr 2020 wegen nicht erfolgter Aktenergänzung ist praxisgemäss eine Strafschärfung um CHF 40.00 auf CHF 1'040.00 vorzunehmen. Gründe für eine weitere Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. - 10 -