3.2.3. Gegen die Veranlagungsverfügung 2022 vom 18. Februar 2025 hat der Angeklagte fristgerecht Einsprache erhoben. Ferner erhob der Angeklagte gegen die Ermessensveranlagung 2021 fristgerecht Einsprache. Mit der Veranlagung 2020 vom 22. November 2024 wurde das steuerbare Einkommen rechtskräftig auf CHF 0.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist zugunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen abzustellen.