1.6.3. Es ist zwar glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Angeklagte Schwierigkeiten mit dem Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung oder eines Fristerstreckungsgesuches hatte. Da der Angeklagte jedoch kein Arztzeugnis vorweisen konnte, vermag der Einwand des Angeklagten ihn nicht von seinen Verfahrenspflichten zu befreien. 1.6.4. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2023 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit -8-