Der Angeklagte hätte somit eine unvollständige Steuererklärung unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Belege abgeben können und müssen. Der Angeklagte kann daher aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Veranlagungen der Vorperioden nichts zu seinem Gunsten ableiten. 1.6. 1.6.1. Der Angeklagte brachte gesundheitliche Gründe vor. "Womöglich ist es [sein] mentaler Sinkflug, der es [ihm] so extrem erschwert, diese Dinge zu erledigen oder auch nur die Post zu öffnen. Schon allein diesen Brief (Einsprache) zu schreiben, fällt [ihm] extrem schwer."