1.5. 1.5.1. Der Angeklagte brachte in der Einsprache vor, ihm sei "bewusst, dass es für die Abgabe der Steuererklärung Fristen geben" müsse. Allerdings sollte "auch der Rücklauf der Steuererklärung in einer angemessenen Frist stattfinden". Sinngemäss rügte der Angeklagte, die Steuerbehörden seien mit der Veranlagung seiner Steuererklärungen im Verzug. 1.5.2. Die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Personen bestehen unabhängig vom Verfahrensstand der Vorperioden, bzw. die Mitwirkungspflichten sind für jede Steuerperiode gleichermassen zu erfüllen. Der Einwand, die Einreichung einer Steuererklärung sei aufgrund der Tatsache, dass die -7-