Wenn der Angeklagte jedoch argumentiert, dass er die Post irrtümlich ungesehen und ungeöffnet im Altpapier entsorgt habe, so verkennt er, dass die Mahnung mit der Deponierung im Briefkasten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits als zugestellt gilt. Die steuerpflichtige Person ist selbst für die Kenntnisnahme der an sie adressierten Post zuständig. Das ist einzig massgeblich. Es bestehen daher keine Zweifel, dass die Mahnung vom 14. Januar 2025 in den Machtbereich des Angeklagten gelangt ist, zumal behauptete Fehlzustellungen nicht konkret glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen wurden.