1.3.4. Vorliegend ist mit Sendungsverfolgung eine Zustellung der mit A-Post Plus versandten Mahnung vom 14. Januar 2025 dokumentiert. Die Mahnung wurde am 15. Januar 2025 in den Briefkasten gelegt und gelangte damit in den Machtbereich des Angeklagten. Dies wurde vom Angeklagten denn auch im Grundsatz nicht bestritten.