3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 21. Februar 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 10'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 18. März 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 28. März 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 nahm der Angeklagte Stellung. 7. Am 19. Juni 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: