3. 3.1. Nachdem der Angeklagte beantragt hat, die vom KStA beantragte Busse von CHF 3'535.00 sei auf CHF 100.00 zu reduzieren (Protokoll, S. 10), diese jedoch nur auf CHF 1'535.00 reduziert wird, unterliegt der Angeklagte zu 2/5, weshalb ihm die Verfahrenskosten im Umfang von 2/5 aufzuerlegen sind. 3.2. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person ist für die Vertretung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Der Vertreter des Angeklagten gehört keiner der im Gesetz genannten, zur Vertretung berechtigten Personen an (§ 250 Abs. 5 StG). Es besteht daher kein Anspruch auf Parteientschädigung. - 14 -