4.3. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 86'600.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2021 [Aktennotiz und E-Mail vom 21. Juli 2025]) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde jedoch das steuerbare Einkommen mit der Veranlagung 2022 vom 4. April 2025 rechtskräftig auf CHF 48'001.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist zugunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen abzustellen.