4.2. 4.2.1. Das Prinzip der individuellen Strafzumessung gilt auch in Bezug auf Ehegatten, welche ihre Verfahrenspflicht verletzen (RGE vom 23. Februar 2011 [3-BU.2010.51]). Die Busse ist für jeden Ehegatten – trotz der gemeinsamen Steuerpflicht – nach seinem eigenen Verschulden (Art. 47 StGB) zu bemessen. Wenn sich nichts anderes ergibt, wird unter Annahme desselben Verschuldens bei Verheirateten die aufgrund des gemeinsamen Einkommens berechnete Gesamtbusse je zur Hälfte den Ehegatten auferlegt.