Steuererklärung ist eine Wissenserklärung. Fehlen notwendige Angaben oder Belege, die nicht bis zur Abgabefrist ermittelt bzw. beschafft werden können, muss die Steuererklärung dennoch abgegeben werden mit dem Hinweis auf die fehlenden Informationen. Der Angeklagte hätte somit eine unvollständige Steuererklärung abgeben können und müssen unter Kundgabe der ausstehenden Angaben und Belege oder zumindest um eine weitere Fristerstreckung ersuchen können. 1.8. Vorliegend ist die Steuererklärung (Druckdatum 21. März 2025, 20:26) am 27. März 2025 - mithin deutlich nach Ablauf der letzten Mahnfrist - beim Gemeindesteueramt Q._____ eingegangen (Aktennotiz vom 21. Juli 2025).