1.7.3. Es ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt Q._____ wahrheitswidrig festhalten sollte, keine Korrespondenz vom Angeklagten bezüglich fehlenden Lohnausweises erhalten zu haben. Andererseits legt der Angeklagte keine Beweismittel vor, die seine Ausführungen belegen könnten. Auch die Ex-Frau des Angeklagten vermochte sich an der Verhandlung nicht daran zu erinnern, mit welcher Mitarbeiterin/mit welchem Mitarbeiter des Gemeindesteueramtes (und des KStA) entsprechende Gespräche geführt wurden (Protokoll, S. 8).