1.7.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ hielt fest, es seien keine Hinweise auf eine Korrespondenz zwischen den Steuerpflichtigen und dem Gemeindesteueramt aktenkundig, insbesondere nicht bezüglich des fehlenden Lohnausweises. Lediglich allgemein mit "fehlende Unterlagen, Arbeitsüberlastung" begründete Fristerstreckungsgesuche seien von der C._____ AG eingereicht worden. Ferner brachte das Gemeindesteueramt Q._____ vor, "(i)m Falle eines fehlenden Lohnausweises werden Steuerpflichtige nicht ans Kantonale Steueramt Aargau verwiesen, sondern es wird die Auskunft erteilt, dass das Einkommen mittels Kontoauszügen oder Lohnabrechnungen nachzuweisen sei."