Der Angeklagte formulierte die Pflichtverfehlung der Steuerbehörden denn auch nur allgemein und vage und machte nicht geltend, inwiefern nicht alle möglichen Umstände abgeklärt worden seien. Es hätte dem Angeklagten offen gestanden, weitere Korrespondenz oder Beweismittel einzureichen, welche geeignet gewesen wären, den vorliegenden Sachverhalt anders zu beurteilen. Insoweit sind die Akten vollständig. Die diesbezügliche Rüge des Angeklagten ist unbegründet.