Dieser Verpflichtung ist das KStA entgegen der Auffassung des Vertreters des Angeklagten nachgekommen. Bereits im Rahmen seiner Untersuchung wurden die erforderlichen Akten zusammengestellt. Dazu gehören alle Akten, die im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten stehen und somit für den Gegenstand des Verfahrens relevant sind. Diese Akten liegen vor. Es war nicht erforderlich, dass das KStA im Ordnungsbussenverfahren weitere Korrespondenz einholen musste.