1.6. 1.6.1. Der Angeklagte liess in der Stellungnahme vorbringen, der Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden. 1.6.2. Das KStA hat als untersuchende Behörde alle Tatsachen und Beweismittel zu würdigen, die zur Beurteilung der Tat und der angeschuldigten Person wesentlich sind (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 244 StG N 1).