1.5.3. In Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Steuerbehörden – insbesondere das KStA – im Ordnungsbussenverfahren nicht zu einer Anhörung verpflichtet. Mit der Einspracheerhebung hat sich der Angeklagte aber rechtliches Gehör verschafft, da eine Einsprache die Aufhebung des Strafbefehls bewirkt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 247 StG N 2). Im gerichtlichen Verfahren besteht nach den steuerstraf- und strafprozessualen Grundsätzen ein Anspruch auf Anhörung. Dementsprechend wurde der Angeklagte zur Verhandlung vom 22. Juli 2025 vorgeladen und an der Verhandlung angehört (vgl. Protokoll). Diese Rüge erweist sich vorliegend als unbegründet.