1.4. 1.4.1. Der Angeklagte liess in formeller Hinsicht zum einen die nicht gehörige Erfüllung der Untersuchungspflicht der Steuerbehörden rügen. Es seien "nicht alle möglichen Ursachen abgeklärt" worden. Dies sei "im Sinn und Geist der EMRK zwingend." Zum anderen hielt der Vertreter des Angeklagten fest, "eine Vorladung zur Anhörung" erfolglos gesucht zu haben.