Schlussendlich bleibt die steuerpflichtige Person für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten und insbesondere die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung immer selbst verantwortlich. Die steuerpflichtige Person kann sich durch den Beizug eines Vertreters zum Ausfüllen der Steuererklärung nicht ihrer Verantwortlichkeit für das rechtzeitige Einreichen entledigen. Bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses hat sich die vertretene Person die Handlungen – und Unterlassungen – des Vertreters als eigene zurechnen zu lassen (vgl. VGE vom 2. Mai 2012 [WBE.2011.380]).