1.3. 1.3.1. Der Angeklagte konnte sich nicht an den Erhalt der ersten Mahnung vom 26. September 2024 erinnern, führte aber aus, er habe die per A-Post Plus versandte letzte Mahnung vom 8. November 2024 wohl erhalten (Protokoll, S. 5). Aus dem Auszug aus dem Track & Trace der Post (Sendungsverfolgung Nr. aaa) ergibt sich denn auch, dass die letzte per A-Post Plus versandte Mahnung vom 8. November 2024 dem Angeklagten am 9. November 2024 zugestellt wurde. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der letzten Mahnung vom 8. November 2024 reichte er innert der gesetzten letzten Frist keine Steuererklärung ein.