3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 10. Januar 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 3'535.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe vom 10. Februar 2025) Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 12. März 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 21. März 2025 liess der Angeklagte Stellung nehmen. 7. Mit E-Mail vom 3. April 2025 nahm das Gemeindesteueramt Q._____ Stellung. 8. Am 16. Mai 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: