Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2025.97 2022/18343 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ vertreten durch B._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2022/18343 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. Januar 2023 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2022 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 26. September 2024 erstmals gemahnt. Am 8. November 2024 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mah- nung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steu- ererklärung 2022 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Ange- klagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 10. Januar 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 3'535.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe vom 10. Februar 2025) Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 12. März 2025 beantragte das Gemeinde- steueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 21. März 2025 liess der Angeklagte Stellung nehmen. 7. Mit E-Mail vom 3. April 2025 nahm das Gemeindesteueramt Q._____ Stel- lung. 8. Am 16. Mai 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 9. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wurden der Angeklagte und dessen Ver- treter auf den 22. Juli 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zu- gestellt. 10. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 wurde dem Angeklagten die Vorladung zu- sätzlich per A-Post Plus zugestellt. 11. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz und E-Mail vom 21. Juli 2025). 12. Anlässlich der Verhandlung vor dem Spezialverwaltungsgericht wurden der Angeklagte und dessen Vertreter befragt (Protokoll der Verhandlung vom 22. Juli 2025 [nachfolgend Protokoll]). Dem Angeklagten und dessen Ver- treter wurde an der Verhandlung die Stellungnahme des Gemeindesteuer- amts Q._____ vom 3. April 2025 ausgehändigt (Protokoll). -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2022 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt die Steuererklärung 2022 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte konnte sich nicht an den Erhalt der ersten Mahnung vom 26. September 2024 erinnern, führte aber aus, er habe die per A-Post Plus versandte letzte Mahnung vom 8. November 2024 wohl erhalten (Protokoll, S. 5). Aus dem Auszug aus dem Track & Trace der Post (Sendungsverfolgung Nr. aaa) ergibt sich denn auch, dass die letzte per A-Post Plus versandte Mahnung vom 8. November 2024 dem Angeklagten am 9. November 2024 zugestellt wurde. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der letzten Mahnung vom 8. November 2024 reichte er innert der gesetzten letzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Vertreter des Angeklagten brachte in der Einsprache und der Stellung- nahme vor, das Deklarationsverfahren sei nicht für Menschen mit psychi- schen Problemen, Überforderungen und Grundschul-Bildung ausgelegt. Es sei einer der erheblichen Mängel des Steuersystems, Mahnungen an die Steuerpflichtigen zu versenden und nicht an den bekannten Steuerberater. Man sei offenbar der Ansicht, dass Menschen für angebliche "Ignoranz" bestraft werden sollen, was in keiner Art und Weise im Sinn und Geist der EMRK zu verstehen und willkürlich sei. Damit wird geltend gemacht, die Mahnung sei nicht gültig erfolgt. -6- 1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q._____ führte dazu aus, dass in keiner Steuer- erklärung der Jahre 2017 - 2021 eine Vertretung angegeben worden sei. Einzig im Einspracheverfahren 2021 seien die Steuerpflichtigen durch die C._____ AG vertreten gewesen. Nur Fristerstreckungsgesuche für die Steuererklärung 2022 seien von der C._____ AG eingereicht worden (Stellungnahme des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 12. März 2025; E-Mail des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 3. April 2025; Aktennotiz vom 21. Juli 2025). 1.3.4. Der Angeklagte gab an der Verhandlung an, seit 2017 bis heute werde sämtliche an den Angeklagten und seine Ex-Frau gerichtete Post unbear- beitet an die Ex-Schwiegermutter zur direkten Erledigung weitergeleitet, so auch die Mahnungen (Protokoll, S. 8/9). 1.3.5. Zum einen sind die Angaben des Gemeindesteueramtes Q._____ zu den Vertretungsverhältnissen glaubhaft. Zum anderen wurde die Vollmacht zu Gunsten von B._____ betreffend die Steuererklärung 2022 und betreffend das Ordnungsbussenverfahren erst Anfang 2025 ausgestellt (Protokoll, S. 3). Die korrigierte Steuererklärung 2022 mit dem Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis (B._____) datiert vom 21. März 2025 und ging dem Gemeindesteueramt Q._____ am 27. März 2025 zu. Selbst wenn die Ex-Schwiegermutter im internen Verhältnis mit den admi- nistrativen Arbeiten im Zusammenhang mit den Steuererklärungen beauf- tragt wurde und/oder ein Vertretungsverhältnis zur C._____ AG bestanden haben sollte, und der Vertretung keine Mahnungen zugestellt worden wären, könnte das die Nichteinreichung der Steuererklärung nicht entschuldigen. Schlussendlich bleibt die steuerpflichtige Person für die Er- füllung der Mitwirkungspflichten und insbesondere die rechtzeitige Einrei- chung der Steuererklärung immer selbst verantwortlich. Die steuerpflichtige Person kann sich durch den Beizug eines Vertreters zum Ausfüllen der Steuererklärung nicht ihrer Verantwortlichkeit für das rechtzeitige Einrei- chen entledigen. Bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses hat sich die vertretene Person die Handlungen – und Unterlassungen – des Vertreters als eigene zurechnen zu lassen (vgl. VGE vom 2. Mai 2012 [WBE.2011.380]). Das Vorgehen der Steuerbehörden war denn auch nicht willkürlich. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung trifft alle steuerpflichtigen Per- sonen gleich. Das trifft auch vorliegend zu, auch wenn die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sicher schwierig und belastend waren. -7- 1.4. 1.4.1. Der Angeklagte liess in formeller Hinsicht zum einen die nicht gehörige Er- füllung der Untersuchungspflicht der Steuerbehörden rügen. Es seien "nicht alle möglichen Ursachen abgeklärt" worden. Dies sei "im Sinn und Geist der EMRK zwingend." Zum anderen hielt der Vertreter des Angeklag- ten fest, "eine Vorladung zur Anhörung" erfolglos gesucht zu haben. 1.4.2. Formelle Rügen – wie namentlich Gehörsrügen – und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteile 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 Erw. 2.1; 2C_876/2020 vom 13. September 2022 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 II 147). 1.5. 1.5.1. Der kantonale Gesetzgeber hat in für die Verfolgung von Verfahrenspflicht- verletzungen ein vereinfachtes Verfahren geschaffen, indem die Einleitung des Strafverfahrens direkt durch Erlass eines Strafbefehls erfolgen kann (§ 243 Abs. 3 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, Vorbemerkungen zu §§ 235-241a StG N 11). Dessen un- geachtet handelt es sich bei Bussen nach § 182 StG trotz der geläufigen Bezeichnung als Ordnungsbusse um echte Strafen (vgl. Titel des 10. Teils des StG "Steuerstrafrecht" sowie § 99 Kantonsverfassung und §§ 242 ff. StG; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 99 KV N 2). Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Strafprozessrechts. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der Europäischen Menschenrechtskon- vention vom 4. November 1950 (EMRK), insbesondere Art. 6, zur Anwen- dung. Ebenfalls zu beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV). 1.5.2. Im Bereich des Steuerstrafrechts besteht zwar gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK ein Anspruch auf persönliche Anhörung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG, N 15a e contrario). Hingegen besteht kein Anspruch auf persönliche Anhörung im Strafbefehlsverfahren vor dem KStA (VGE vom 22. Februar 2012 [WBE.2011.269]; AGVE 2003, S. 350 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 244 StG N 1). Eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs in einem Massenverfahren von geringerem Deliktsgehalt ist vertretbar (Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, a.a.O., § 244 StG N 2). -8- 1.5.3. In Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Steuerbehörden – insbe- sondere das KStA – im Ordnungsbussenverfahren nicht zu einer Anhörung verpflichtet. Mit der Einspracheerhebung hat sich der Angeklagte aber rechtliches Gehör verschafft, da eine Einsprache die Aufhebung des Straf- befehls bewirkt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 247 StG N 2). Im gerichtlichen Verfahren besteht nach den steuerstraf- und strafprozessualen Grundsätzen ein Anspruch auf Anhörung. Dementspre- chend wurde der Angeklagte zur Verhandlung vom 22. Juli 2025 vorgela- den und an der Verhandlung angehört (vgl. Protokoll). Diese Rüge erweist sich vorliegend als unbegründet. 1.6. 1.6.1. Der Angeklagte liess in der Stellungnahme vorbringen, der Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden. 1.6.2. Das KStA hat als untersuchende Behörde alle Tatsachen und Beweismittel zu würdigen, die zur Beurteilung der Tat und der angeschuldigten Person wesentlich sind (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 244 StG N 1). Dieser Verpflichtung ist das KStA entgegen der Auffassung des Vertreters des Angeklagten nachgekommen. Bereits im Rahmen seiner Untersu- chung wurden die erforderlichen Akten zusammengestellt. Dazu gehören alle Akten, die im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten stehen und somit für den Gegenstand des Verfahrens relevant sind. Diese Akten liegen vor. Es war nicht erforderlich, dass das KStA im Ordnungsbussenverfahren weitere Korrespondenz einholen musste. Der Angeklagte formulierte die Pflichtverfehlung der Steuerbehörden denn auch nur allgemein und vage und machte nicht geltend, inwiefern nicht alle möglichen Umstände abgeklärt worden seien. Es hätte dem Angeklagten offen gestanden, weitere Korrespondenz oder Beweismittel einzureichen, welche geeignet gewesen wären, den vorliegenden Sachverhalt anders zu beurteilen. Insoweit sind die Akten vollständig. Die diesbezügliche Rüge des Angeklagten ist unbegründet. 1.7. 1.7.1. Der Angeklagte liess in der Einsprache im Wesentlichen ausführen, er habe die Steuererklärung 2022 nicht ordnungsgemäss ausfüllen und einsenden können, da er von seiner damaligen Arbeitgeberin, D._____ GmbH in Liqui- dation, keinen Lohnausweis erhalten habe. Der Angeklagte liess vorbrin- gen, dass "(i)m Falle einer Liquidation des Arbeitgebers (…) aus der Laien- -9- sphäre ein entsprechendes Vorgehen nicht bekannt (sei), weshalb die Be- hörden zu entsprechenden Rechtsauskünften verpflichtet (seien)." Der An- geklagte und seine Ex-Frau hätten sich auf dem Gemeindesteueramt und beim KStA wiederholt erkundigt, wie bei fehlendem Lohnausweis vorzuge- hen sei. Weder das Gemeindesteueramt noch das KStA hätten dem Ange- klagten eine entsprechende Rechtsauskunft gegeben. Es werde die "Un- terlassung amtlicher Hilfestellung" geltend gemacht. Die Ex-Frau des Angeklagten brachte vor, ihre Mutter habe sich nach Erhalt der ersten Mahnung bei ihr gemeldet und mitgeteilt "sie habe den Lohnaus- weis der E._____ AG 'verhühnert' und dass man diesen wohl erneut einholen müsse" (Protokoll, S. 7). Der Angeklagte habe sich bei ehemaligen Arbeitskollegen über die Kontaktaufnahmemöglichkeiten zum ehemaligen Geschäftsführer gemeldet und alles Mögliche versucht. Schlussendlich sei der Vertreter B._____, auf die Idee gekommen, Kontoauszüge mit den Lohnzahlungen der E._____ AG zusammenzustellen und einzureichen (Protokoll, S. 8). 1.7.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ hielt fest, es seien keine Hinweise auf eine Korrespondenz zwischen den Steuerpflichtigen und dem Gemeinde- steueramt aktenkundig, insbesondere nicht bezüglich des fehlenden Lohn- ausweises. Lediglich allgemein mit "fehlende Unterlagen, Arbeitsüberlas- tung" begründete Fristerstreckungsgesuche seien von der C._____ AG eingereicht worden. Ferner brachte das Gemeindesteueramt Q._____ vor, "(i)m Falle eines fehlenden Lohnausweises werden Steuerpflichtige nicht ans Kantonale Steueramt Aargau verwiesen, sondern es wird die Auskunft erteilt, dass das Einkommen mittels Kontoauszügen oder Lohnabrechnungen nachzuweisen sei." 1.7.3. Es ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt Q._____ wahrheitswidrig festhalten sollte, keine Korrespondenz vom An- geklagten bezüglich fehlenden Lohnausweises erhalten zu haben. Ande- rerseits legt der Angeklagte keine Beweismittel vor, die seine Ausführungen belegen könnten. Auch die Ex-Frau des Angeklagten vermochte sich an der Verhandlung nicht daran zu erinnern, mit welcher Mitarbeiterin/mit wel- chem Mitarbeiter des Gemeindesteueramtes (und des KStA) entspre- chende Gespräche geführt wurden (Protokoll, S. 8). Es ist daher weder glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen worden, dass der An- geklagte mangels Auskünften an der rechtzeitigen Einreichung der Steuer- erklärung gehindert worden wäre. 1.7.4. Das Fehlen von Unterlagen berechtigt zudem nicht dazu, mit dem Einrei- chen der Steuererklärung zuzuwarten, geschweige denn befreit dies von der allgemeinen Pflicht, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. Die - 10 - Steuererklärung ist eine Wissenserklärung. Fehlen notwendige Angaben oder Belege, die nicht bis zur Abgabefrist ermittelt bzw. beschafft werden können, muss die Steuererklärung dennoch abgegeben werden mit dem Hinweis auf die fehlenden Informationen. Der Angeklagte hätte somit eine unvollständige Steuererklärung abgeben können und müssen unter Kund- gabe der ausstehenden Angaben und Belege oder zumindest um eine wei- tere Fristerstreckung ersuchen können. 1.8. Vorliegend ist die Steuererklärung (Druckdatum 21. März 2025, 20:26) am 27. März 2025 - mithin deutlich nach Ablauf der letzten Mahnfrist - beim Gemeindesteueramt Q._____ eingegangen (Aktennotiz vom 21. Juli 2025). Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist ver- mag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt. Dass die Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht wurde, ändert an der Säumnis somit nichts. 1.9. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2022 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesu- ches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2022 ver- letzt. 2. 2.1. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wol- len des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklä- rung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er - 11 - dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 2.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 3. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 4. 4.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 3'535.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). 4.2. 4.2.1. Das Prinzip der individuellen Strafzumessung gilt auch in Bezug auf Ehe- gatten, welche ihre Verfahrenspflicht verletzen (RGE vom 23. Februar 2011 [3-BU.2010.51]). Die Busse ist für jeden Ehegatten – trotz der gemeinsa- men Steuerpflicht – nach seinem eigenen Verschulden (Art. 47 StGB) zu bemessen. Wenn sich nichts anderes ergibt, wird unter Annahme dessel- ben Verschuldens bei Verheirateten die aufgrund des gemeinsamen Ein- kommens berechnete Gesamtbusse je zur Hälfte den Ehegatten auferlegt. Gemäss dem für Ehepaare geltenden Bussentarif ist die Summe der den beiden Ehegatten auferlegten Bussen gleich hoch, wie die Busse gemäss Bussentarif für Alleinstehende mit demselben Einkommen. 4.2.2. Der Angeklagte teilte anlässlich der Verhandlung mit, er sei seit 17. De- zember 2023 getrennt und seit 16. Juni 2025 geschieden. In der internen Rollenverteilung sei er bis zur Trennung jeweils für das Erzielen des Ein- kommens und seine Ex-Frau für die Aufgaben im Haus inkl. Rechnungen und Administratives zuständig gewesen. Administrative Arbeiten habe aber tatsächlich die Ex-Schwiegermutter übernommen (Protokoll, S. 5/6 und S. 8/9). - 12 - 4.2.3. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verschulden an der Nichteinreichung der Steuererklärung 2022 – im Jahr 2022 bestand noch die gemeinsame Steuerpflicht – ungleich aufzuteilen wäre. 4.3. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 86'600.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares Einkom- men 2021 [Aktennotiz und E-Mail vom 21. Juli 2025]) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischen- zeit wurde jedoch das steuerbare Einkommen mit der Veranlagung 2022 vom 4. April 2025 rechtskräftig auf CHF 48'001.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist zu- gunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen abzustellen. 4.4. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2017 bis 2021) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits vier Mal ge- büsst werden (2017, 2018, 2019, 2020). Gemäss aktuellem Bussentarif be- trägt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 48'000,00 so- wie bei der fünften Widerhandlung CHF 1'500.00. Aufgrund der Bussen für die Steuerjahre 2018 und 2019 wegen nicht er- folgter Aktenergänzung ist praxisgemäss eine Strafschärfung um CHF 35.00 auf CHF 1'535.00 vorzunehmen. 4.5. Gründe für eine weitere Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. 4.6. Anzumerken ist, dass Ordnungsbussen wegen steuerrechtlichen Verfah- renspflichtverletzungen nicht in Haft umgewandelt werden können. Die in der Stellungnahme vom 21. März 2025 geäusserte Befürchtung, dass beide Elternteile bei einer Verurteilung und Nichtbezahlung der Busse mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen hätten, ist daher unbegründet. - 13 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführ- liche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. 3.1. Nachdem der Angeklagte beantragt hat, die vom KStA beantragte Busse von CHF 3'535.00 sei auf CHF 100.00 zu reduzieren (Protokoll, S. 10), diese jedoch nur auf CHF 1'535.00 reduziert wird, unterliegt der Angeklagte zu 2/5, weshalb ihm die Verfahrenskosten im Umfang von 2/5 aufzuerlegen sind. 3.2. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person ist für die Vertretung eine ange- messene Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Der Ver- treter des Angeklagten gehört keiner der im Gesetz genannten, zur Vertre- tung berechtigten Personen an (§ 250 Abs. 5 StG). Es besteht daher kein Anspruch auf Parteientschädigung. - 14 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'535.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 350.00, werden zu 2/5 dem Angeklagten mit CHF 140.00 auferlegt. Der Rest (CHF 210.00) wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten den Vertreter des Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.____ Mitteilung an: die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 15 - Aarau, 9. Oktober 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha