1.5.5. Insgesamt ergeben sich genügend Hinweise darauf, dass der Angeklagte im Zeitraum der letzten Mahnfrist vom 15. Dezember 2024 bis am 3. Januar 2025 aus gesundheitlichen Gründen weder in der Lage war, die Steuererklärung 2023 auszufüllen und einzureichen, noch ein weiteres Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Die Aussagen des Angeklagten erweisen sich zusammen mit den Arztzeugnissen als glaubhaft. In dubio pro reo ist von der Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten auszugehen. Somit konnte der Angeklagte aufgrund fehlender Tatmacht das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung nicht erfüllen.