Mit dem Arztzeugnis vom 6. Februar 2025 attestierte E._____, Assistenzarzt C._____, D._____, dass der Angeklagte aus Krankheitsgründen aktuell nicht hafterstehungsfähig und im Zeitraum vom 7. Februar 2025 bis am 11. März 2025 zu 100 % unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. -7-