1.5.3. Der Angeklagte hat die Steuererklärung 2023 zwar nicht nachgereicht. Dem eingereichten Arztzeugnis vom 3. Juli 2025 von B._____, Standortleiter und Leitender Oberarzt C._____, D._____ AG (nachfolgend: D._____), kann hingegen entnommen werden, dass der Angeklagte im Zeitraum vom 15. Dezember 2024 bis zum 3. Januar 2025 "krankheitsbedingt (Zustand nach Arbeitsunfall, depressive Störung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen) erstmals nicht in der Lage [war], seine eigenen Angelegenheiten fristgerecht zu erledigen." Gleichzeitig wurde festgehalten, dass "aus ärztlich-psychiatrischer Sicht von Bestrafung abgesehen werden [sollte]."