3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 194'200.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2022) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. 3.3. Gemäss eröffneter, noch nicht rechtskräftiger Veranlagungsverfügung vom 5. Mai 2025 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 beträgt das letzte steuerbare Einkommen CHF 99'162.00. Zugunsten des Angeklagten ist für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen von CHF 99'162.00 abzustellen.