1.3.8. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2023 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Weiter hat der Angeklagte -7- nicht dargelegt, weshalb er keine Drittperson damit hätte beauftragen können. 1.3.9. Der Angeklagte machte weiter die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung 2023 durch seinen Treuhänder geltend. Vorliegend ist die Steuererklärung erst am 26. Februar 2025 mithin fast 16 Wochen zu spät beim Gemeindesteueramt Q._____ eingegangen (E-Mail vom 26. Februar 2025).