1.3.7. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Angeklagte aufgrund der persönlichen Situation Schwierigkeiten mit dem Einhalten von Fristen und der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten hatte. Es ist auch glaubhaft, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen zumindest bis am 16. Oktober 2024 nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Da die letzte Frist jedoch nach dem Klinikaufenthalt zu laufen begann, wurden nichtsdestotrotz die Verfahrenspflichten verletzt. Die einzelnen Ereignisse sind kein Entschuldigungsgrund für das Unterlassen der Einreichung der Steuererklärung 2023 oder eines Fristerstreckungsgesuches.