Der Austrittsbericht hielt vielmehr fest, dass der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen sei, fundierte Entscheidungen zu treffen. Zudem hat der Angeklagte lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, weshalb es ihm konkret nicht möglich gewesen sein sollte, die Steuererklärung 2023 bzw. das Fristerstreckungsgesuch einzureichen, oder seinen Treuhänder D._____ damit zu beauftragen.