1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 18. Oktober 2024 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Das wird vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten. 1.3.2. Der Angeklagte brachte unter anderem vor, die Strafbefehle Nrn. 2021/17376 und 2021/17375 betreffend Nichteinreichung der Steuererklärung 2021 nie erhalten zu haben. Das Steuerjahr 2021 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb die Einwendung unbeachtlich ist.