3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 22. November 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 4'500.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 29. April 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: