3.2. Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2018 bis 2022) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten/Nichteinreichen zusätzlicher Unterlagen zur Steuererklärung nie gebüsst werden. Gemäss Bussentarif des KStA beträgt die Busse bei der ersten Widerhandlung für das Nichteinreichen einer Aktenergänzung CHF 40.00. Nachdem sich die Angeklagte nicht zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 40.00 nicht zu beanstanden.