_ Bankkontos einzuholen, wäre für die Angeklagte denn auch nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen, zumal ihr dies in den Vorjahren gelang. Als wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos hatte die Angeklagte Zugang zu den entsprechenden Dokumenten. Die Vorbringen der Angeklagten vermögen die Verfahrenspflichtverletzung nicht zu beseitigen.