1.4.5. Selbst wenn das Vermögen der Angeklagten wie behauptet nicht mehr vorhanden gewesen sein sollte, so ist in Anbetracht des Prinzips der Unmassgeblichkeit der Einkommens- und entsprechend der Vermögensverwendung dennoch das B._____ Bankkonto der Angeklagten per Stichtag vom 31. Dezember 2023 zu deklarieren. Wenn das Konto im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 saldiert worden ist, so ist entsprechend ein Saldierungsnachweis einzureichen. Den Zins- und Saldonachweis 2023 des B._____ Bankkontos einzuholen, wäre für die Angeklagte denn auch nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen, zumal ihr dies in den Vorjahren gelang.