1.4.2. Die Angeklagte liess vorbringen, die Aktenergänzung nicht eingereicht zu haben, weil die Angeklagte auf einen Internetbetrüger hereingefallen sei und ihr ganzes Vermögen verloren habe. Die Aktenergänzung sei nicht möglich gewesen, da die Angeklagte "nicht mehr im Besitz des Geldes" sei. Die Treuhandgesellschaft Peter Stumpp habe das Gemeindesteueramt Q._____ informiert. Als Beweismittel liess die Angeklagte gleichzeitig ein leeres Strafantragsformular und die pendente Auftragsbestätigung über eine Zahlung von CHF 9'424.20 an das KStA, Sektion Bezug, vom 17. Januar 2025 einreichen.