1.3.3. Die Angeklagte hatte in den Vorjahren das betroffene B._____ Bankkonto jeweils deklariert, zuletzt mit Beleg vom Jahr 2021 (Aktennotiz vom 21. Juli 2025). Da die Angeklagte in den Jahren 2022 und 2023 das B._____ Bankkonto nicht mehr in ihrer Steuererklärung aufführte, ersuchte das Gemeindesteueramt Q._____ um Einreichung des Nachweises über den Kontostand und erkundigte sich gleichzeitig, ob das Bankkonto allenfalls im Jahr 2022 oder 2023 saldiert worden sei. Es bestand somit bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse für das Steuerjahr 2023 begreiflicherweise Abklärungsbedarf. 1.4. 1.4.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, was sie nicht bestreitet.