6. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2025 Einsprache. 7. In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 8. Am 29. April 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3-