3. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 wurde der Angeklagten per A-Post Plus eine letzte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen zur Steuererklärung 2023 zugesandt. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen. 4. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Aktenergänzung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 5. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 9. Januar 2025 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 40.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.