ren". Auch pauschale Steuerzahlungen vermögen die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung 2023 nicht aufzuheben. 2.4.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist auch keine Nichtigkeit des Strafbefehls – dieser wurde durch die Einsprache ohnehin aufgehoben – festzustellen. Das vorinstanzliche Verfahren entspricht der gesetzlichen Ordnung. 2.4.4. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2023 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2023 verletzt.