2.4.2. Wie bereits ausgeführt beruht das Steuerrechtsverhältnis nicht auf irgendwelchen von Privaten einseitig als massgeblich erklärten Vereinbarungen, sondern auf der gesetzlichen Ordnung. Steuerabkommen zwischen Privaten und den Steuerbehörden, wie sie der Angeklagte behauptet, wären jedenfalls unzulässig (Bundesgerichtsurteil vom 11. Februar 2010, Erw. 3.1 (2C_296/2009 = StR 2010 S. 453). Sämtliche Einwendungen des Angeklagten sind daher ungeeignet, seine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 "weg zu vereinba- -7-