1.3. Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben (§ 16 Abs. 1 StG). Für diese im Hoheitsgebiet des Gemeinwesens ansässigen natürlichen Personen besteht die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung gemäss § 180 Abs. 2 StG voraussetzungslos. An diese Pflicht wurde mit den Mahnungen vom 20. September 2024 (auf diese nimmt der Angeklagte in der "Erklärung unter Eid" vom 16. Juni 2025 in Ziff. xiii selbst Bezug) und vom 23. Oktober 2024 ausdrücklich erinnert (vgl. Erw. 2.3. nachfolgend). Behörden brauchen darüber hinaus gesetzlich festgelegte Pflich- -6-