Schleierhaft bleibt, wie denn die öffentlichrechtliche Haftung privatisiert werden könnte. Eine Anerkennung der vom Angeklagten vorgebrachten Rechtsgrundlagen und der (behaupteten stillschweigend anerkannten) "vertraglichen Vereinbarungen" ist weder möglich noch erfolgt. Insofern lassen sich aus den "Erklärungen unter Eid" vom 16. Juni 2025 keine irgendwie gearteten Ansprüche ableiten. Anwendbar ist das geltende schweizerische und aargauische Recht, insbesondere das aargauische StG, welches nicht gegen höheres Recht verstösst.