1.2. Die Haltung des Angeklagten, wonach für die Steuererhebung und auch im Ordnungsbussenverfahren eine öffentlich-rechtliche Legitimation des Staates fehle, ist nicht massgeblich. Vielmehr gilt das von ihm als richtig bezeichnete Vorgehen im vorliegenden, vom öffentlichen Recht bestimmten Verfahren nicht. Es besteht kein zivilrechtliches Vertragsverhältnis ("pacta sunt servanda") zwischen Gemeinwesen und den steuerpflichtigen Personen im Allgemeinen und dem Angeklagten im Speziellen. Die Steuererhebung ist nicht privater Natur. Schleierhaft bleibt, wie denn die öffentlichrechtliche Haftung privatisiert werden könnte.