"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 8. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde der Angeklagte auf den 24. Juni 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 9. Der Angeklagte reichte die "Rückäusserung zur Vorladung" vom 16. Juni 2025 unter Beilage von zwei, inhaltlich nicht übereinstimmenden "Erklärung(en) unter Eid" vom 16. Juni 2025 und weitere Unterlagen ein: