3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 15. Januar 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 125.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit an den Vorsteher des Departementes Finanzen und Ressourcen (DFR) gerichtetem Schreiben vom 3. Februar 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2025 beantragte das Gemeindesteueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte nahm mit an den Vorsteher des DFR gerichtetem Schreiben vom 18. März 2025 Stellung. 7. Am 29. April 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: