Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2025.82 2023/14028 Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2023/14028 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2024 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2023 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 20. September 2024 erstmals gemahnt. Am 23. Oktober 2024 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter An- setzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2023 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewie- sen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 15. Januar 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 125.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit an den Vorsteher des Departementes Finanzen und Ressourcen (DFR) gerichtetem Schreiben vom 3. Februar 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2025 beantragte das Gemeindesteu- eramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte nahm mit an den Vorsteher des DFR gerichtetem Schrei- ben vom 18. März 2025 Stellung. 7. Am 29. April 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 8. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde der Angeklagte auf den 24. Juni 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 9. Der Angeklagte reichte die "Rückäusserung zur Vorladung" vom 16. Juni 2025 unter Beilage von zwei, inhaltlich nicht übereinstimmenden "Erklä- rung(en) unter Eid" vom 16. Juni 2025 und weitere Unterlagen ein: "[E]s sei im Geiste der vertraglichen Wahrhaftigkeit gefordert: Es sei beantragt, die Strafbefehle [sic] 2023/14028 [sic] und 2023/14029 [sic] für nichtig zu erklären; und es sei festzustellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen die Einreichung ei- ner Steuererklärung [sic] für das Jahr 2023 nichtig machen; und es sei gefordert, dass die beiliegende Erklärung unter Eid, welche die vertragli- che Befreiung von der Steuererklärungspflicht 2023 [sic] verbindlich dokumen- tiert, als souveränes Zeugnis der Wahrheit gewürdigt werde, es sei denn, sie werde Punkt für Punkt unter gleichwertiger Haftung widerlegt; und es sei beantragt, dass der durch die rechtswidrigen Strafbefehle [sic] entstan- dene Aufwand durch die Behörde [sic] ausgeglichen werde; und es sei respektvoll vorgeschlagen, die Pauschalzahlung von 26'000 Schweizer Franken [sic] als Erfüllung der Steuerpflicht 2023 [sic] anzuerkennen, um Frie- den im Sinne der Ehre und des Vertrages zu schaffen, (…)." Weiter wurden Fragen ("Ergänzende Erkundigungen") zu "vertraglichen Vereinbarungen" gestellt. 10. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Regio-Steueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotizen vom 20. und 23. Juni 2025). 11. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom 24. Juni 2025 [Protokoll]). -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5- II. 1. 1.1. Der Angeklagte stellte in seinen Eingaben und an der Verhandlung (jeweils unter Verweis auf die Erklärungen unter Eid vom 16. Juni 2025; Protokoll) die Legitimation des Staates zur Steuererhebung und die Anwendung der entsprechenden Gesetzgebung in Frage. Wiederholt wird auf "vertragliche Vereinbarungen", insbesondere auch auf eine "Sicherungs-Übereinkunft [Security Agreement]" und ein "Akzept (Annahme für Wert) im Einklang mit der öffentlichen Geldpolitik und US House Joint Resolution 192" verwiesen. Sodann wird die Steuerdeklarationspflicht 2023 ebenso unter Verweis auf eine Zahlung bzw. ein "angenommenes" Angebot von CHF 26'000.00 ver- neint. 1.2. Die Haltung des Angeklagten, wonach für die Steuererhebung und auch im Ordnungsbussenverfahren eine öffentlich-rechtliche Legitimation des Staa- tes fehle, ist nicht massgeblich. Vielmehr gilt das von ihm als richtig be- zeichnete Vorgehen im vorliegenden, vom öffentlichen Recht bestimmten Verfahren nicht. Es besteht kein zivilrechtliches Vertragsverhältnis ("pacta sunt servanda") zwischen Gemeinwesen und den steuerpflichtigen Perso- nen im Allgemeinen und dem Angeklagten im Speziellen. Die Steuererhe- bung ist nicht privater Natur. Schleierhaft bleibt, wie denn die öffentlich- rechtliche Haftung privatisiert werden könnte. Eine Anerkennung der vom Angeklagten vorgebrachten Rechtsgrundlagen und der (behaupteten still- schweigend anerkannten) "vertraglichen Vereinbarungen" ist weder mög- lich noch erfolgt. Insofern lassen sich aus den "Erklärungen unter Eid" vom 16. Juni 2025 keine irgendwie gearteten Ansprüche ableiten. Anwendbar ist das geltende schweizerische und aargauische Recht, insbesondere das aargauische StG, welches nicht gegen höheres Recht verstösst. Dement- sprechend bleiben auch ausländische Gesetze wie die vom Angeklagten angerufene "US House Joint Resolution 192" ohne Einfluss auf seine Pflicht, im Kanton Aargau eine Steuererklärung für die Kantons- und Ge- meindesteuern 2023 einzureichen. 1.3. Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben (§ 16 Abs. 1 StG). Für diese im Hoheitsgebiet des Gemeinwesens ansässigen natürlichen Personen besteht die Pflicht zur Einreichung der Steuererklä- rung gemäss § 180 Abs. 2 StG voraussetzungslos. An diese Pflicht wurde mit den Mahnungen vom 20. September 2024 (auf diese nimmt der Ange- klagte in der "Erklärung unter Eid" vom 16. Juni 2025 in Ziff. xiii selbst Be- zug) und vom 23. Oktober 2024 ausdrücklich erinnert (vgl. Erw. 2.3. nach- folgend). Behörden brauchen darüber hinaus gesetzlich festgelegte Pflich- -6- ten nicht zu beweisen. Ebensowenig haben sie sich als Behörden beson- ders zu legitimieren. 2. 2.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 2.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohn- sitz in R._____. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2023 einzureichen. 2.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustel- lung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 23. Oktober 2024 (Zustellung der Sendung mit der Nummer aaa gemäss Track & Trace am 24. Oktober 2024; zur Gültigkeit der Zustellung von A-Post-Plus- Sendungen: VGE vom 18. Juli 2018 [WBE.2018.155]) reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 2.4. 2.4.1. Der Angeklagte stützt sich wiederholt auf von ihm mit den Behörden abge- schlossene Verträge, den bisherigen Schriftenwechsel mit dem Leiter des KStA und dem Vorsteher des DFR sowie auf die "Erklärung(en) unter Eid" vom 16. Juni 2025. Es wird gestützt darauf die Nichtigkeit des Strafbefehls geltend gemacht. 2.4.2. Wie bereits ausgeführt beruht das Steuerrechtsverhältnis nicht auf irgend- welchen von Privaten einseitig als massgeblich erklärten Vereinbarungen, sondern auf der gesetzlichen Ordnung. Steuerabkommen zwischen Priva- ten und den Steuerbehörden, wie sie der Angeklagte behauptet, wären je- denfalls unzulässig (Bundesgerichtsurteil vom 11. Februar 2010, Erw. 3.1 (2C_296/2009 = StR 2010 S. 453). Sämtliche Einwendungen des Ange- klagten sind daher ungeeignet, seine Pflicht zur Einreichung einer Steuer- erklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 "weg zu vereinba- -7- ren". Auch pauschale Steuerzahlungen vermögen die Pflicht zur Einrei- chung einer Steuererklärung 2023 nicht aufzuheben. 2.4.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist auch keine Nichtigkeit des Strafbefehls – dieser wurde durch die Einsprache ohnehin aufgehoben – festzustellen. Das vorinstanzliche Verfahren entspricht der gesetzlichen Ordnung. 2.4.4. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2023 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesu- ches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2023 ver- letzt. 2.5. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 3. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. -8- 4. 4.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 125.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). 4.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 67'600.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares Einkom- men 2022) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklage- schrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2018 bis 2022) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 67'600.00 sowie bei der ersten Widerhandlung CHF 125.00. 5. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 125.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine er- sichtlich. -9- III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführ- liche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 125.00 und die Ge- bühren von CHF 100.00 bestätigt werden, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 125.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Der Angeklagte hat die Gerichtsgebühr von CHF 200.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Regio-Steueramt Q.____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 11 - Aarau, 24. Juni 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Ha