3. Der Angeklagte verzichtete anlässlich der Verhandlung auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung, da die Säumnis auf das Verhalten des Vertreters zurückzuführen sei. Dem Angeklagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 3 StG). -8- Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten den Vertreter des Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.____ Rechtsmittelbelehrung