1.4.4. Das Mahnverfahren wurde demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Dadurch fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der objektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG nicht erfüllt ist. Der Angeklagte ist vor diesem Hintergrund aus formellen Gründen vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG freizusprechen. -7-